Satzung

Vereinssatzung
des Handharmonika-Spielrings 1936 Bischofsheim e. V.
§ 1 Der Handharmonika-Spielring 1936 Bischofsheim e.V.
mit Sitz in Bischofsheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur und Musik, insbesondere der
Akkordeonmusik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die musikalische
Ausbildung und die gemeinsame Pflege und Ausbreitung der
Akkordeonmusik durch Orchesterarbeit.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt unter der
Nummer VR 50734 eingetragen.
§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist unpolitisch.
§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Der Verein besteht aus:
a) Mitgliedern
b) aktiven Spielerinnen und Spielern
c) Ehrenmitgliedern
§ 6 Die Höhe des Beitrages für Mitglieder sowie für aktive Spielerinnen und
Spieler wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Mitglied kann jede Person werden, die für die Interessen des Vereins eintritt
und durch Unterzeichnung des Aufnahmevertrages die Vereinssatzungen als
verbindlich anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen
die Ablehnung ist die Berufung durch die Mitgliederversammlung möglich.
Alle aktiven Spielerinnen und Spieler des Vereins gelten als Mitglieder.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter Mitglied sein.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar (§38 Bürgerliches Gesetzbuch; BGB).
§ 8 Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt

b) durch Ausschluss
c) durch Tod
zu a) Der freiwillige Austritt ist zulässig zum Ende eines jeden Kalendermonats
unter Wahrung einer vierwöchigen Kündigungsfrist. Der Austritt muss durch
eine schriftliche Erklärung erfolgen und an den Vorstand gerichtet sein.
Bei Neueintritt eines aktiven Mitgliedes entfällt die Kündigungsfrist innerhalb
der ersten drei Monate.
zu b) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung
nach erfolgter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand
bleibt. Wenn es ehrlose Handlungen begeht, wenn es sich
Zuwiderhandlungen gegen die Ziele der Vereins, die Satzungen und den auf
der Satzung beruhenden Beschlüssen der Vereinsorgane zuschulden
kommen lässt oder wenn es das Ansehen der Vereins schädigt.
§ 9 Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Ihr obliegen
insbesondere:

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder
  2. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  3. Die Festlegung der Höhe des Beitrages
  4. Die Wahl der Kassenrevisoren
    § 11 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
    Rücksicht auf die Zahl der erschienen Personen beschlussfähig. Die
    Abstimmung und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der
    erschienen Mitglieder erforderlich.
    Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, sind stimmberechtigt.
    Die Jahreshauptversammlung soll in den ersten drei Monaten eines
    Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch den Vorstand unter Benennung der
    Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Frist zur Einberufung aller
    Versammlungen ist 14 Tage.
    Etwaige Anträge zur Versammlung sollen bist spätestens vor Beginn
    schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
    Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen vier Wochen
    einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter
    Vorlage einer Tagesordnung schriftlich verlangt.
    § 12 Die ordentlichen Mitglieder wählen aus ihren Reihen in geheimer Wahl den
    Vorstand. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied ab 18 Jahren. Der 1.
    Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen das 25. Lebensjahr vollendet
    haben und mindestens zwei Jahre dem Verein angehören.

Liegt für ein Vorstandsmitglied nur ein Vorschlag vor, so kann hierüber durch
Akklamation abgestimmt werden; der Vorsitzende muss jedoch in geheimer
Wahl gewählt werden.
§ 13 Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand, der für die Dauer von
zwei Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt wird. Der Vorstand
besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) den acht Beisitzern
§ 14 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.
Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Beide sind Vorstandsmitglieder im
Sinne des Gesetzes und jeweils zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur
im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertreten soll.
§ 15 Der Schriftführer hat das Schriftwesen des Vereins unter sich. Er hat
nsbesondere die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu führen, die von
einem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
§ 16 Der Kassierer führt die Kassengeschäfte. Er hat laufend Aufzeichnungen
über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vereinsvermögen nach den
Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu machen.
Anlässlich der Jahreshauptversammlung oder der Generalversammlung hat
er Rechenschaft über das vergangene Kalenderjahr, welchen auch zeitgleich
das Geschäftsjahr ist, abzulegen. Diese Abrechnung ist vor der Verlesung an
die Mitgliedersammlung durch zwei Kassenrevisoren zu prüfen, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Diese haben über das Ergebnis ihrer
Prüfung anlässlich der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Kassenprüfer unterliegen der Schweigepflicht dritten Personen gegenüber.
§ 17 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist alleiniger Vermögensträger.
Der Vorstand ist verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben durch Bücher und
Belege nachzuweisen und diese fünf Jahre aufzubewahren. Der Vorstand
muss in der Lage sein, über das ihm anvertraute Vermögen jederzeit
Rechenschaft abzulegen.
§ 18 Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung
erfolgen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen.
Über die Auflösung ist namentlich abzustimmen.
Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mehr als die Hälfte der
Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bischofsheim (65474

Bischofsheim/Hessen), die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins einzugehenden
Rechtsgeschäften die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder
nur mit dem Vereinsvermögen haften. Satz eins gilt auch, wenn der Verein
die Rechtsfähigkeit wieder verlieren sollte.
§ 20 Die Ehrung der Mitglieder erfolgt erstmals nach zehn Jahren Mitgliedschaft
und wiederholt sich alle fünf Jahre.
§ 21 Die Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Jahreshauptversammlung am

18. März 2016 in Kraft.
65474 Bischofsheim, den 18. März 2016

1. Vorsitzender

2.Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Beisitzer

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Groß-Gerau – 6 VR 734 – am 11. Dezember 1985